Die Voraussetzungen der „negativen Feststellungsklage nach UWG“ sind vor allem gegenüber dem heiklen schutzwürdigen Feststellungsinteresse der allgemeinen negativen Feststellungsklage mit weniger Prozessrisiken behaftet:
- Nachweis der Störungswirkung
- Bestehen des ungerechtfertigten, kreditschädigenden Betreibungsregistereintrages
- Andauern der Störungswirkung
- Während der 5-jährigen Eintragungsdauer des ungerechtfertigen Betreibungsregistereintrags
- Nachweis, dass die Betreibung ungerechtfertigt und damit schikanös ist.
Gesetzliche Grundlage
UWG 9 Klageberechtigung
1 Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann dem Richter beantragen:
a. eine drohende Verletzung zu verbieten;
b. eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
c. die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt.
2 Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.
3 Er kann ausserdem nach Massgabe des Obligationenrechts auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinnes entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag klagen.
Weiterführende Literatur
Kuster Matthias, Schikanebetreibungen aus zwangsvollstreckungs-, zivil-, straf- und standesrechtlicher Sicht, in AJP 2004 S. 1039 f.