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Betreibungsaufhebung

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Negative Feststellungsklage

Rechtsgebiet:
Betreibungsaufhebung
Stichworte:
Betreibungsaufhebung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei der negativen Feststellungsklage sind zu beachten:

Funktion der negativen Feststellungsklage

Die negative Feststellungsklage bezweckt die Beendigung eines laufenden Betreibungsverfahrens, weil es an der materiellen Grundlage fehlt (Fehlen einer Schuld/rechtsmissbräuchliche Betreibung).

Rechtsnatur der negativen Feststellungsklage

Die negative Feststellungsklage ist dergestalt eine seltene ordentliche Klage.

Feststellungs-Voraussetzungen

Voraussetzungen für eine negative Feststellungsklage sind:

  • Betreibung
  • Klage
    • Behauptungslast des Betriebenen:
      • Geltendmachung, die ungerechtfertigte Betreibung und der mit einhergehende Betreibungsregistereintrag behindere ihre wirtschaftliche Bewegungsfreiheit erheblich
        • Betriebene Summe lasse Dritte aufgrund ihres Registereintrags an ihrer Kredit- und Vertrauenswürdigkeit zweifeln
        • Nach BGer (BGE 120 II 20, 23 ff.) genügt die blosse Tatsache, betrieben worden zu sein (Rechtsvorschlag beseitigt nicht alle Nachteile; die Kredit- und Vertrauenswürdigkeit des Betriebenen kann durch einen ungerechtfertigten Registereintrag leiden)
      • Erhebliches schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung
        • Ungewissheit, Unsicherheit oder Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers
        • Unzumutbarkeit der Fortdauer dieser Rechtsungewissheit
        • Unmöglichkeit der Behebung auf andere Weise, namentlich nicht durch Leistungs- oder Gestaltungsklage
      • Hinreichende Begründung des Feststellungsinteresses, weshalb es ihm unzumutbar sei, den Beweis eines Anspruchs anzutreten (BGE 120 II 20, 23 ff.)
    • Bestreitungslast des Betreibenden:
      • Behauptungs- und Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen
        • Bestehen einer Schuld des Betriebenen
        • Begründetheit der Betreibung
        • Ferner: Geltendmachung eines fehlenden Rechtsschutzinteresses des Betriebenen an der sofortigen Feststellung und der Beweislastumkehr, dass der Betreibende seine Forderung zu beweisen habe.
      • Prozessrisiko (BGE 120 II 20, 22 ff.; 131 III 319, 325)
  • Klagefrist:
    • grundsätzlich keine
    • je länger indessen der Betriebene mit der negativen Feststellungsklage zuwartet, je geringer wird die Möglichkeit den Rechtsmissbrauch des Betreibenden anrufen zu können; Empfehlung: wenn Klageabsicht, dann unverzügliche Klageeinleitung.

Rechtsmissbrauch (ZGB 2 Abs. 2) als Ausnahmefall!

  • Rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt vor, wenn der Betreibende mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben!
  • Judikatur: BGE 7B.182/2005 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; 115 II 18 E. 3b und 3c, S. 21 f.
  • Ursachen:
    • Jeder kann gegen einen Dritten einen Zahlungsbefehl veranlassen, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Schuld besteht oder nicht (BGE 125 II 149 E. 2a, S. 150)
    • Dem Betreibungsamt und seiner Aufsichtsbehörde steht es nicht zu, über die Begründetheit der Forderung zu entscheiden
    • Verharrt die Betreibung im Zustand des erhobenen Rechtsvorschlags und wird vom Betreibenden nicht zB durch Beseitigung des Rechtsvorschlags fortgesetzt, kann dies für den (zu Unrecht) Betriebenen– wie oben erwähnt – stark vertrauens- und kreditschädigend für den Betriebenen sein!

Prozessuales

Die negative Feststellungsklage hat in prozessualer Hinsicht folgende Kautelen:

  • Zuständigkeit
    • Örtliche Zuständigkeit: Gericht am Betreibungsort
    • Sachliche Zuständigkeit: nach Prozessrecht
  • Verfahrensart: ordentlich (SchKG 85a in Verbindung mit SchKG 8a Abs. 3 lit. A)
  • Legitimation
    • Aktivlegitimation: der Betriebene
    • Passivlegitimation: der Betreibende
  • Beweismittel
    • alle
    • Beweislastumkehr zu Lasten des Beklagten
  • Rechtsmittel: Instanzenzug bis zum Schweiz. Bundesgericht möglich.

Wirkungen

Ein Obsiegens-Urteil im Verfahren betreffend negative Feststellung zeitigt nicht nur betreibungsrechtliche, sondern auch materiell-rechtliche Wirkungen (Nichtbestehen einer Schuld).

Das Urteil im Prozess betreffend negative Feststellungsklage hebt nicht nur die Betreibung definitiv auf, sondern bestätigt auch das Nichtbestehen einer Schuld.

Literatur

  • Kuster Matthias, Schikanebetreibungen aus zwangsvollstreckungs-, zivil-, straf- und standesrechtlicher Sicht, in AJP 2004 S. 1035 ff.

Kosten

Die Betreibungskosten für die Aufhebung der Betreibung und die Löschung des ungerechtfertigen Registereintrags richten sich der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) geregelt.

Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichts- und Parteikosten (bei Vertretung des Klägers durch einen Rechtsanwalt: Prozessentschädigung) richten sich den zuständigen Tarifen.

  • Gebühren
    • GebV SchKG 25 Ziff. 2
      • GebV SchKG 48
  • Auferlegung der Prozesskosten (Gerichts- und Parteikosten) an unterliegenden Beklagten
    • nach kant. Gerichts- und Prozesstarif
    • streitwertabhängig.

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