Rechtsmissbräuchliche Betreibungen sind nichtig und daher im Betreibungsregister zu löschen. Das Mittel hiezu ist negative Feststellungsklage.
Betreibungsaufhebung und Betreibungseinstellung sind Korrekturmittel für Ausnahmefälle, wo der Betriebene seine Rechte nicht im Einleitungsverfahren wahrnehmen konnte oder wahrzunehmen versäumte. Die Anforderung des Urkundenbeweises der Schuldentilgung oder -stundung schränkt die Anwendbarkeit bzw. die Einsatzhäufigkeit sehr stark ein.