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Betreibungsaufhebung

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BETREIBUNGSAUFHEBUNG

Rechtsgebiet:
Betreibungsaufhebung
Stichworte:
Betreibungsaufhebung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Agenda

Die Informationsaufbereitung zu diesem Content-Unterthema folgt dem Ablauf:

Funktion der Betreibungsaufhebung

Die Betreibungsaufhebung bezweckt die Beendigung eines laufenden Betreibungsverfahrens, weil es an der materiellen Grundlage fehlt (Fehlen einer Schuld).

Rechtsnatur der Betreibungsaufhebung

Das Betreibungsaufhebungsverfahren ist dergestalt eine betreibungsrechtliche Klage im summarischen Verfahren.

Betreibungsaufhebungs-Voraussetzungen

Voraussetzungen für eine Betreibungsaufhebung sind:

  • Laufende Betreibung
  • Gläubiger ist im Einleitungsverfahren durchgedrungen
  • Verfahrensfortschritt nicht bis zur Auszahlung des Verwertungserlöses gediehen
  • Tilgung der Schuld
  • Klagefrist: keine.

Verjährungseinrede in der Betreibungsaufhebung nicht möglich

  • Die Verjährungseinrede ist im Einleitungsverfahrengeltend zu machen, zB im
    • Rechtsöffnungsverfahren
    • Aberkennungsprozess
  • Die Verjährungseinrede kann verfahrensbedingt auch im Rahmen einer Feststellungsklage nach SchKG 85a erhoben werden.

» SchKG-Feststellungsklage

Prozessuales

Die Betreibungsaufhebung hat in prozessualer Hinsicht folgende Kautelen:

  • Zuständigkeit
    • Örtliche Zuständigkeit: Gericht am Betreibungsort
    • Sachliche Zuständigkeit: nach Prozessrecht
  • Verfahrensart: summarisch (SchKG 85)
  • Legitimation
    • Aktivlegitimation: der Betriebene
    • Passivlegitimation: der Betreibende
  • Beweismittel
    • Zulässig sind einzig Urkunden
    • Andere Beweismittel wie Zeugen, Sachverständige uam können nicht einmal zusätzlich angerufen werden.
  • Rechtsmittel: Instanzenzug bis zum Schweiz. Bundesgericht möglich.

Wirkungen

Die Betreibungsaufhebung zeitigt ausschliesslich betreibungsrechtliche Wirkungen.

Die Aufhebung bringt die Betreibung definitiv zum Stillstand.

Kosten

Die Betreibungskosten richten sich der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) geregelt.

  • Gebühren
    • GebV SchKG 25 Ziff. 2
      • GebV SchKG 48
  • Angemessene Entschädigung zugunsten der obsiegenden Partei
    • GebV SchKG 62 Abs. 1.

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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