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Begriffe und gesetzliche Grundlagen

Betreibungsaufhebung

Die Betreibung wird auf Veranlassung des Schuldners durch den Richter aufgehoben, wenn er die ihr zugrundeliegende Schuld bereits bezahlt hat.

Betreibungseinstellung

Die Betreibung wird auf Veranlassung des Schuldners durch den Richter aufgehoben, wenn ihm die zugrundeliegende Schuld gestundet ist.

Gesetzliche Grundlagen der Bereibungsaufhebung / Betreibungseinstellung:

  • SchKG 85
  • SchKG 85a
  • SchKG 85a iVm SchKG 8a Abs. 3 lit. AG

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